Artikel 37 VO (EG) 2001/1260

(1) Bei der Einfuhr von Präferenzzucker gemäß den in Artikel 35 genannten Bestimmungen wird kein Einfuhrzoll erhoben.

(2) Von den in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verboten darf bei Präferenzzucker nicht abgewichen werden.

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