Artikel 38 VO (EG) 2001/1260

(1) In den Wirtschaftsjahren 2001/2002 bis 2005/2006 wird als Interventionsmaßnahme eine Anpassungsbeihilfe an die Industrie gewährt, die rohen Präferenzrohrzucker raffiniert, der zu diesem Zweck gemäß den in Artikel 35 genannten Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt wird.

(2) Die Beihilfe nach Absatz 1 darf nur für die Mengen gewährt werden, die gemäß den in Artikel 35 genannten Bestimmungen vereinbart wurden und die in den in Artikel 7 Absatz 4 bezeichneten Raffinerien zu Weißzucker verarbeitet werden. Für diese Weißzuckererzeugung wird der Beihilfebetrag auf 0,10 EUR je 100 kg in Weißzucker ausgedrücktem Zucker festgesetzt.

(3) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums wird eine zusätzliche Grundbeihilfe von 0,10 EUR je 100 kg in Weißzucker ausgedrücktem Zucker für die Raffination von rohem Rohrzucker gewährt, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt und in den in Artikel 7 Absatz 4 bezeichneten Raffinerien raffiniert wird; die Beihilfe dient der Wiederherstellung ausgewogener Preisbedingungen zwischen diesem Zucker und Präferenzzucker.

(4) Die Anpassungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe können unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung im Zuckersektor, insbesondere bei den Herstellungs- und Raffinationsspannen, angepasst werden.

(5) Bei Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 kann die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels vorgesehene Beihilferegelung unter noch festzulegenden Bedingungen auf Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben, der in den in Artikel 7 bezeichneten Raffinerien raffiniert wird, ausgedehnt werden.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Anpassungen gemäß Absatz 4, werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.

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