Artikel 39 VO (EG) 2001/1260
(1) Während des in Artikel 38 Absatz 1 genannten Zeitraums wird im Hinblick auf die angemessene Versorgung der in Artikel 7 Absatz 4 bezeichneten gemeinschaftlichen Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den in Artikel 35 genannten Staaten und anderen Staaten (nachstehend „Sonderpräferenzzucker” genannt) gemäß den mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen und unter den Voraussetzungen dieser Abkommen, insbesondere bei Zahlung eines Mindestankaufspreises durch die Raffinerien, ein verringerter Zollsatz (nachstehend „Sonderzoll” genannt) erhoben.
(2) Für die Anwendung von Absatz 1 und unbeschadet von Absatz 5 beläuft sich der in Weißzucker ausgedrückte veranschlagte Höchstversorgungsbedarf der in den nachstehenden Ländern ansässigen Raffinerien je Wirtschaftsjahr auf folgende Mengen:
a) Finnland: | 59925 Tonnen, |
b) Frankreich (Mutterland): | 296627 Tonnen, |
c) Portugal (Festland): | 291633 Tonnen, |
d) Vereinigtes Königreich: | 1128581 Tonnen. |
Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 beträgt der veranschlagte Höchstversorgungsbedarf für das zuckererzeugende Unternehmen in Slowenien 19585 Tonnen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 5 werden die für die Raffinationsindustrie verfügbaren erschöpfenden Mengen Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben und Zuckerrohr anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz der Rohzuckerversorgung für jedes Wirtschaftsjahr oder jeden Teil eines Wirtschaftsjahres mit oder ohne Ursprungsunterscheidung ermittelt. Diese Bilanz kann im Laufe des Wirtschaftsjahres überprüft werden.
Bei dieser Ermittlung sind in jeder Bilanz als zum Direktverbrauch bestimmte Mengen an Zucker aus den französischen überseeischen Departements und an Präferenzzucker die für das Wirtschaftsjahr 1994/1995 festgestellten Mengen nach Abzug des voraussichtlichen örtlichen Verbrauchs in diesen Departements während des betreffenden Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen. Geht aus der Bilanz hervor, dass diese verfügbaren Mengen nicht ausreichen, um den in Absatz 2 festgesetzten Höchstbedarf zu decken, so werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, damit die fehlenden Mengen als Sonderpräferenzzucker im Rahmen der Einfuhrregelung mit Sonderzoll gemäß den in Absatz 1 genannten Abkommen in die Mitgliedstaaten eingeführt werden können.
(4) Wird der für einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 veranschlagte oder gemäß Absatz 5 überprüfte Höchstbedarf überschritten, so ist — außer im Falle höherer Gewalt — für eine der Überschreitung gleichwertige Menge ein Betrag zu zahlen, der dem für das betreffende Wirtschaftsjahr geltenden vollen Zollsatz zuzüglich der Beihilfen gemäß Artikel 38 und gegebenenfalls zuzüglich des während desselben Wirtschaftsjahres festgestellten höchsten Zusatzzolls entspricht.
Jedoch können bei rohem Präferenzzucker im Fall einer Überprüfung gemäß Absatz 5 die Mengen, die den überprüften veranschlagten Höchstbedarf überschreiten, bis zur Höhe der in Absatz 2 festgesetzten Mengen unter den Bedingungen des Artikels 36 an die Interventionsstellen verkauft werden, wenn sie nicht in der Gemeinschaft vermarktet werden können.
(5) Bei Anwendung von Artikel 10 Absätze 3 bis 6 wird für das betreffende Wirtschaftsjahr die Summe des in Absatz 2 dieses Artikels genannten angenommenen Höchstbedarfs um eine Menge vermindert, die der nach Maßgabe des Absatzes 3 dieses Artikels ermittelten Summe der für die Deckung des veranschlagten Höchstbedarfs erforderlichen Sonderpräferenzzuckermengen entspricht, auf die derselbe Prozentsatz angewandt wird, der nach Artikel 10 Absatz 5 auf die Summe der Grundmengen A für Gemeinschaftszucker angewandt wird.
Die Verminderung des Höchstbedarfs wird auf die betroffenen Mitgliedstaaten nach dem Verhältnis aufgeteilt, das zwischen der für jeden einzelnen Mitgliedstaat in Absatz 2 festgesetzten Menge und der Summe der dort festgesetzten Mengen besteht.
(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere diejenigen zur Anwendung und Verwaltung der in Absatz 1 genannten Abkommen, werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.
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