Artikel 40 VO (EG) 2001/1260
Um zu verhindern, dass beim Übergang von einem Wirtschaftsjahr zum anderen oder innerhalb eines Wirtschaftsjahres infolge von Veränderungen des Preisniveaus Störungen auf dem Zuckermarkt auftreten, können nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 die erforderlichen Vorschriften festgelegt werden.
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