Artikel 41 VO (EG) 2001/1260
Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.
Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe der Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 festgelegt.
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