Artikel 46 VO (EG) 2001/1260
(1) Italien wird ermächtigt, Zuckerrübenerzeugern und gegebenenfalls Zuckererzeugern folgender Gebiete eine Anpassungsbeihilfe, deren Betrag 5,43 EUR je 100 kg Weißzucker nicht überschreiten darf, für die im Rahmen der A- und B-Quoten jedes zuckererzeugenden Unternehmens erfolgende Erzeugung der entsprechenden Zuckermenge zu gewähren: Abruzzen, Molise, Apulien, Sardinien, Kampanien, Basilikata, Kalabrien und Sizilien.
(2) Italien darf jedoch die in Absatz 1 genannte Beihilfe je nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr anpassen, soweit dies durch außergewöhnliche Sachzwänge im Zusammenhang mit den in diesen Gebieten laufenden Plänen zur Umstrukturierung des Zuckersektors erforderlich ist. Die Kommission wägt bei der Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags insbesondere ab, ob diese Beihilfen mit den Umstrukturierungsplänen in Einklang stehen.
(3) Spanien wird ermächtigt, Zuckerrohrerzeugern in seinem Hoheitsgebiet eine Anpassungsbeihilfe, deren Betrag 7,25 EUR je 100 kg Weißzucker nicht überschreiten darf, für die im Rahmen der A- und B-Quoten jedes zuckerzeugenden Unternehmens erfolgende Erzeugung der entsprechenden aus Zuckerrohr gewonnenen Zuckermenge zu gewähren.
(4) Portugal wird ermächtigt, Zuckerrübenerzeugern im festländischen Teil seines Hoheitsgebiets eine Anpassungsbeihilfe, deren Betrag 3,11 EUR je 100 kg Weißzucker nicht überschreiten darf, für die im Rahmen der A- und B-Quoten jedes zuckererzeugenden Unternehmens erfolgende Erzeugung der entsprechenden Zuckermenge zu gewähren.
(5) Finnland wird ermächtigt, eine Pauschalerstattung von Lagerkosten des gemäß Artikel 14 übertragenen C-Zuckers zu gewähren. Die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz werden nach dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
(6) Die betreffenden Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission die für jedes Wirtschaftsjahr gemäß den Absätzen 1 bis 5 getroffenen Maßnahmen.
(7) Dieser Artikel gilt für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006.
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