Artikel 47 VO (EG) 2001/1260
(1) Im Rahmen der unter diese Verordnung fallenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten treffen die Mitgliedstaaten die Umweltschutzmaßnahmen, die sie in Anbetracht der Lage der einschlägigen landwirtschaftlichen Flächen für geeignet erachten und die den potentiellen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt entsprechen. Diese Maßnahmen werden entsprechend den Umweltschutzanforderungen festgelegt, bei denen den topografischen sowie den Boden- und Klimaverhältnissen der betreffenden Flächen, der Bewirtschaftung des zur Bewässerung verwendeten Wassers und den Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zur Verbesserung der Umwelt beitragen, Rechnung getragen wird. Erforderlichenfalls unterstützen die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags die landwirtschaftlichen Erzeuger im Zuckersektor durch Forschungsprogramme für die Entwicklung von umweltfreundlicheren Anbaumethoden und durch die Verbreitung der Ergebnisse dieser Forschungsprogramme.
(2) Die Mitgliedstaaten legen geeignete Strafmaßnahmen im Verhältnis zur Schwere der Umweltfolgen bei Missachtung der in Absatz 1 genannten Umweltanforderungen fest.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. Juni 2002 einen Bericht über die Umweltsituation in der landwirtschaftlichen Erzeugung im Zuckersektor und über die Auswirkungen der gemäß den Absätzen 1 und 2 getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen.
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