Artikel 48 VO (EG) 2001/1260

Der Restbetrag, der sich aus der Anwendung des Systems zum Ausgleich der Lagerkosten während des Wirtschaftsjahrs 2000/2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 ergibt, wird je nach Fall zugunsten oder zulasten des in den Artikeln 15 und 16 genannten Systems für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 verbucht.

Für den am 30. Juni 2001 im Rahmen des Systems zum Ausgleich der Lagerkosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 gelagerten Zucker gilt für die Erhebung der Lagerabgabe der 30. Juni 2001 als Tag des Absatzes.

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