ANHANG III VO (EG) 2001/1260

BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUCKERRÜBENKAUF

Abschnitt I

Im Sinne dieses Anhangs sind:
1.
Vertragsparteien:

a)
der Zuckerhersteller, im Folgenden „Hersteller” genannt;
b)
der Verkäufer von Zuckerrüben, im Folgenden „Verkäufer” genannt;

2.
Vertrag: der zwischen Verkäufer und Hersteller abgeschlossene Vertrag über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind;
3.
Branchenvereinbarung:

a)
eine auf Gemeinschaftsebene zwischen einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Herstellerverbände einerseits und einem Zusammenschluss einzelstaatlicher Verkäuferverbände andererseits vor Abschluss der Verträge getroffene Vereinbarung;
b)
eine von den Herstellern oder von einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Herstellerverband einerseits und einem durch den betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Verkäuferverband andererseits vor Abschluss der Verträge getroffene Vereinbarung;
c)
die gesellschaftsrechtlichen oder genossenschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit diese die Lieferung von Zuckerrüben durch die Anteilseigner oder Genossen einer Zucker erzeugenden Gesellschaft oder Genossenschaft regeln;
d)
die vor Abschluss der Verträge zwischen dem Hersteller und den Verkäufern getroffenen Absprachen, wenn eine Vereinbarung gemäß Buchstabe a) und eine Vereinbarung gemäß Buchstabe b) fehlen und wenn die Verkäufer, die der Absprache zustimmen, mindestens 60 % der Zuckerrübenmenge liefern, die vom Hersteller für die Zuckerherstellung einer oder mehrerer Fabriken gekauft wird.

Abschnitt II

1.
Der Vertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Zuckerrübenmenge abgeschlossen.
2.
Der Vertrag legt fest, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.

Abschnitt III

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur im Falle der Anwendung von Artikel 19 der Verordnung.

2. In dem Vertrag werden für die in Artikel 19 Absatz 1 einleitender Satz der Verordnung genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben, die für die in den Buchstaben a) und b) erwähnten Mengen nicht unter dem in Artikel 4 der Verordnung genannten, in dem betreffenden Erzeugungsgebiet geltenden Mindestpreis für Zuckerrüben liegen dürfen.

3. Der Vertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Vertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden. Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.

4. Hat ein Verkäufer mit einem Hersteller einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a) der Verordnung genannt sind, so gelten alle nach vorstehendem Absatz 3 umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Vertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen im Sinne des genannten Artikels 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a).

5. Erzeugt ein Hersteller eine geringere Zuckermenge als seine Grundquote aus den Zuckerrüben, für die er vor der Aussaat Verträge nach Artikel 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a) der Verordnung abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Grundquote entspricht, zwischen denjenigen Verkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des genannten Artikels 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstaben a) und b) abgeschlossen hatte. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.

6. Der Hersteller darf auf keinen Fall vom Verkäufer eine Erstattung der Produktionsabgabe für Zuckerrüben verlangen, die dieser aufgrund eines Vertrages gemäß Artikel 19 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a) der Verordnung geliefert hat.

Abschnitt IV

1.
Der Vertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.
2.
Diese Bestimmungen sind diejenigen, die während des Wirtschaftsjahres 2000/2001 galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.Für die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei gilt der Zeitraum 2003-2004 als Wirtschaftsjahr.

Abschnitt V

1.
Der Vertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.
2.
Für den Verkäufer, mit dem der Hersteller bereits einen Vertrag für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 abgeschlossen hatte, gelten die zwischen ihm und dem Hersteller für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.Für die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei gilt der Zeitraum 2003-2004 als Wirtschaftsjahr.
3.
Der Vertrag sieht vor, dass die Kosten für den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den Regeln oder örtlichen Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 2001/2002 galten, zulasten des Herstellers gehen.Für die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei gilt der Zeitraum 2003-2004 als Wirtschaftsjahr.
4.
Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Spanien, Finnland, Griechenland, Irland, Portugal und im Vereinigten Koenigreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Vertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest.

Abschnitt VI

1.
Der Vertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.
2.
Für den Verkäufer, mit dem der Hersteller bereits einen Vertrag für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 abgeschlossen hatte, gelten die zwischen ihm und dem Hersteller für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.Für die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei gilt der Zeitraum 2003-2004 als Wirtschaftsjahr.

Abschnitt VII

1. Der Vertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Vertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.

Abschnitt VIII

Der Vertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:
a)
gemeinsam durch den Hersteller und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;
b)
durch den Hersteller unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;
c)
durch den Hersteller unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt;
d)
durch den Hersteller, wenn die Regeln oder örtlichen Gepflogenheiten, die vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 2000/2001 galten, dies vorsahen.Für die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei gilt der Zeitraum 2003-2004 als Wirtschaftsjahr.

Abschnitt IX

1. Der Vertrag sieht die Zahlung eines Preiszuschlags an den Verkäufer für den Fall vor, dass
a)
beim Übergang von einem Zuckerwirtschaftsjahr zum anderen eine Erhöhung des Zuckerrübenpreises eintritt und
b)
die durch die Erhöhung des Zuckerrübenpreises bedingte Erhöhung des Interventionspreises für Zucker bei den im Augenblick des Übergangs vorhandenen Beständen nicht abgeschöpft wird.
Der Preiszuschlag wird für 100 Kilogramm Weißzucker berechnet, indem die Erhöhung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der dem Verhältnis zwischen den folgenden Mengen entspricht:

den im Rahmen der A- und B-Quoten erzeugten Zuckermengen, die nicht Gegenstand einer Übertragung nach Artikel 14 der Verordnung gewesen sind und die sich im Augenblick des Übergangs auf Lager befinden,

und

den durch den Hersteller im abgelaufenen Zuckerwirtschaftsjahr im Rahmen seiner A- und B-Quoten erzeugten Zuckermengen, die nicht Gegenstand einer Übertragung nach Artikel 14 der Verordnung gewesen sind.

2. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von Absatz 1 abgewichen werden. Im Vertrag ist auf die Möglichkeit einer solchen Abweichung hinzuweisen.

Abschnitt X

1.
Der Vertrag sieht für den Hersteller für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor; wenn Teile dieser Menge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Vertrag mehrere dieser Verpflichtungen vor:

a)
die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer;
b)
die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer;
c)
die Rückgabe der Schnitzel in getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; in diesem Fall kann der Hersteller von dem Verkäufer die Bezahlung der mit der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;
d)
die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Verkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.

2.
Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.

Abschnitt XI

1.
In den Verträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.
2.
Diese Fristen sind diejenigen, die während des Wirtschaftsjahres 2000/2001 galten; im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.Für die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei gilt der Zeitraum 2003-2004 als Wirtschaftsjahr.

Abschnitt XII

Wenn der Vertrag die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.

Abschnitt XIII

1.
Die in Abschnitt I Absatz 3 Buchstabe b) genannte Branchenvereinbarung sieht eine Schiedsklausel vor.
2.
Wenn eine gemeinschaftliche, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
3.
Die genannten Branchenvereinbarungen können insbesondere Folgendes vorsehen:

a)
Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der A-Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Verkäufer;
b)
Regeln über die in Abschnitt III Absatz 5 genannte Aufteilung;
c)
die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Absatz 3;
d)
Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;
e)
einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;
f)
die Konsultation von Vertretern der Verkäufer durch den Hersteller, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;
g)
die Zahlung von Prämien an die Verkäufer für Früh- und Spätlieferungen;
h)
Angaben betreffend

den in Abschnitt X Absatz 1 Buchstabe b) genannten Teil der Schnitzel,

die in Abschnitt X Absatz 1 Buchstabe c) genannten Kosten,

den in Abschnitt X Absatz 1 Buchstabe d) genannten Ausgleichsbetrag;

i)
die Abholung der Schnitzel durch den Verkäufer;
j)
Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Interventionspreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf den Hersteller und die Verkäufer.

Abschnitt XIV

Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Grundquote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen. Diese Regeln können außerdem den traditionellen Zuckerrübenverkäufern einer Genossenschaft Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.

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