ANHANG IV VO (EG) 2001/1260

MODALITÄTEN FÜR DIE QUOTENÜBERTRAGUNGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN

Abschnitt I

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die sie für erforderlich halten, um die Interessen der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger in den Fällen zu berücksichtigen, in denen Quoten einem Zucker erzeugenden Unternehmen mit mehreren Fabriken zugeteilt werden.

Abschnitt II

1. Im Falle der Fusion oder Veräußerung von Zucker erzeugenden Unternehmen und im Falle der Veräußerung von Zuckerfabriken werden die A- und B-Quoten unbeschadet des Absatzes 2 wie folgt geändert:
a)
Bei einer Fusion von Zucker erzeugenden Unternehmen teilt der Mitgliedstaat dem aus der Fusion entstandenen Unternehmen eine A- und eine B-Quote zu, die jeweils der Summe der A-Quoten und der Summe der B-Quoten entsprechen, die den zusammengeschlossenen Zucker erzeugenden Unternehmen vor der Fusion zugeteilt worden waren;
b)
bei der Veräußerung eines Zucker erzeugenden Unternehmens teilt der Mitgliedstaat dem erwerbenden Unternehmen die A-Quote und die B-Quote des veräußerten Unternehmens für die Erzeugung von Zucker zu; gibt es mehrere erwerbende Unternehmen, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der von jedem Unternehmen übernommenen Zuckerproduktionsmengen;
c)
bei der Veräußerung einer Zucker erzeugenden Fabrik senkt der Mitgliedstaat die A-Quote und die B-Quote des Unternehmens, das das Eigentum an der Fabrik überträgt, und erhöht die A-Quote und die B-Quote des Zucker erzeugenden Unternehmens oder der Zucker erzeugenden Unternehmen, die die betreffende Fabrik erwerben, um die abgezogene Menge im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen.

2. Bekundet ein Teil der von einer der in Absatz 1 genannten Transaktionen unmittelbar betroffenen Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, das an diesen Transaktionen nicht beteiligt ist, so kann der Mitgliedstaat die Zuteilung nach Maßgabe der Produktionsmengen vornehmen, die von dem Unternehmen, an das sie ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr liefern wollen, übernommen werden.

3. Stellen
a)
ein Zucker erzeugendes Unternehmen,
b)
eine oder mehrere Fabriken eines Zucker erzeugenden Unternehmens ihren Betrieb
unter anderen als den in Absatz 1 genannten Bedingungen ein, so kann der Mitgliedstaat die von dieser Einstellung betroffenen Quoten einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen zuteilen. Bekundet ein Teil der betroffenen Erzeuger ausdrücklich die Absicht, ihre Zuckerrüben oder ihr Zuckerrohr an ein bestimmtes Zucker erzeugendes Unternehmen zu liefern, so kann der Mitgliedstaat den entsprechenden Quotenteil auch im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe b) dem Unternehmen zuteilen, an das sie die Zuckerrüben oder das Zuckerrohr liefern wollen.

4. Wird die Ausnahmeregelung des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung angewandt, so kann der betreffende Mitgliedstaat von den durch diese Ausnahmeregelung betroffenen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerherstellern verlangen, dass sie in ihren Branchenübereinkommen Sonderklauseln im Hinblick auf die etwaige Anwendung der Absätze 2 und 3 durch den genannten Mitgliedstaat vorsehen.

5. Im Falle der Verpachtung einer zu einem Zucker erzeugenden Unternehmen gehörenden Fabrik kann der Mitgliedstaat die Quoten des Unternehmens, das diese Fabrik verpachtet, herabsetzen und den abgetrennten Quotenanteil dem Unternehmen, das die Fabrik zum Zwecke der Zuckererzeugung pachtet, zuteilen. Bei Auflösung des Pachtvertrags während des in Abschnitt V Buchstabe d) genannten Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren wird die nach Unterabsatz 1 vorgenommene Anpassung der Quoten von dem Mitgliedstaat rückwirkend ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufgehoben. Bei Auflösung des Pachtvertrags durch höhere Gewalt ist der Mitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, die Anpassung aufzuheben.

6. Ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen nicht mehr in der Lage, seinen sich aus der Gemeinschaftsregelung ergebenden Verpflichtungen gegenüber den betreffenden Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern nachzukommen, und wird dies von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt, so kann dieser für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre den betreffenden Quotenteil einem oder mehreren Zucker erzeugenden Unternehmen im Verhältnis der übernommenen Produktionsmengen zuteilen.

7. Gibt ein Mitgliedstaat einem Zucker erzeugenden Unternehmen Preis- und Absatzgarantien für die Verarbeitung von Zuckerrüben zu Äthylalkohol, so kann er im Einvernehmen mit diesem Unternehmen und den betreffenden Zuckerrübenerzeugern für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre die Quoten ganz oder teilweise einem oder mehreren anderen Unternehmen zur Zuckererzeugung zuteilen.

Abschnitt III

Bei Fusion oder Veräußerung von Isoglucose erzeugenden Unternehmen, bei Veräußerung einer Isoglucose erzeugenden Fabrik und bei Einstellung des Betriebs eines Isoglucose erzeugenden Unternehmens kann der Mitgliedstaat die betreffenden Quoten für die Erzeugung von Isoglucose einem oder mehreren Unternehmen zuteilen, unabhängig davon, ob für diese Erzeugungsquoten bestehen oder nicht.

Abschnitt IV

Die aufgrund der Abschnitte II und III getroffenen Maßnahmen sind nur zulässig, wenn
a)
die Interessen aller betroffenen Parteien berücksichtigt werden

und

b)
der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen für geeignet hält, die Struktur des Zuckerrüben- oder Zuckerrohranbaus und der Zuckerherstellung zu verbessern,

und

c)
wenn sie Unternehmen eines selben Gebiets im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung betreffen.

Abschnitt V

Im Sinne dieses Anhangs sind:
a)
Fusion von Unternehmen: die Vereinigung von zwei oder mehr Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen;
b)
Veräußerung eines Unternehmens: die Übertragung oder Übernahme des Vermögens eines Unternehmens, dem Quoten zugeteilt wurden, auf ein oder mehrere Unternehmen;
c)
Veräußerung einer Fabrik: die Übertragung oder Übernahme des Eigentums an einem Produktionsbetrieb einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Herstellung des betreffenden Erzeugnisses auf ein oder mehrere Unternehmen unter teilweiser oder vollständiger Übernahme der Erzeugung des Unternehmens, das das Eigentum überträgt;
d)
Verpachtung einer Fabrik: der für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren abgeschlossene und gemäß einer Verpflichtung der Parteien bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres unauflösbare Vertrag über die Verpachtung eines Produktionsbetriebs einschließlich aller erforderlichen Einrichtungen zur Zuckerherstellung mit einem Unternehmen, das in demselben Gebiet im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung liegt, in dem sich die betreffende Fabrik befindet, wenn das Unternehmen, welches die betreffende Fabrik pachtet, nach Wirksamwerden der Pachtung in Bezug auf seine Erzeugung als ein einziges Zucker erzeugendes Unternehmen angesehen werden kann.

Abschnitt VI

Die in den Abschnitten II und III vorgesehenen Maßnahmen werden wirksam bei Einstellung des Betriebs des Unternehmens oder der Fabrik, bei Fusion oder bei Veräußerung
a)
zwischen dem 1. Juli und dem 31. Januar des folgenden Jahres: für das laufende Wirtschaftsjahr;
b)
zwischen dem 1. Februar und dem 30. Juni eines selben Jahres: für das folgende Wirtschaftsjahr.

Abschnitt VII

Wendet ein Mitgliedstaat Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung an, so teilt er die geänderten Quoten vor dem 1. März im Hinblick auf ihre Anwendung während des folgenden Wirtschaftsjahres zu.

Abschnitt VIII

Bei Anwendung der Abschnitte II und III unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens fünfzehn Tage nach den in Abschnitt VI vorgesehenen Terminen über die geänderten A- und B-Quoten.

Abschnitt IX

Bei der Übertragung von Quoten in Italien, in Spanien und in den französischen überseeischen Departements im Rahmen von Umstrukturierungsplänen nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung kann als Zucker erzeugendes Unternehmen eine Gruppe von Zucker erzeugenden Unternehmen betrachtet werden, die technisch, wirtschaftlich und strukturell miteinander verbunden sind und gemeinsam für die Verpflichtungen einstehen, die sich für sie insbesondere gegenüber den Zuckerrüben- oder Zuckerrohrerzeugern aus der Gemeinschaftsregelung ergeben.

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