Artikel 11 VO (EG) 2001/1262
(1) Wird festgestellt, dass die Qualität des Zuckers nicht den in Artikel 4 genannten Mindestanforderungen genügt, so muss der Verkäufer den betreffenden Zucker unverzüglich durch eine den Anforderungen entsprechende Menge ersetzen, die sich am gleichen Lagerort oder einem anderen für die Intervention zugelassenen Lagerort befindet.
(2) Wird der Zucker in einer der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verpackungsarten gelagert und wird festgestellt, dass die Verpackung nicht mehr den vorgesehenen Anforderungen genügt, so verlangt die Interventionsstelle von dem Verkäufer, dass diese durch eine vorschriftsmäßige Verpackung ersetzt wird.
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