Artikel 10 VO (EG) 2001/1262

(1) Die Übertragung des Eigentums an dem Zucker, der Gegenstand des Lagervertrags ist, erfolgt mit der Bezahlung des betreffenden Zuckers.

(2) Der Verkäufer bleibt bis zur Auslagerung für die Qualität des in Absatz 1 genannten Zuckers und für die Verpackung, in der der Zucker zur Intervention angenommen ist, verantwortlich.

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