Artikel 9 VO (EG) 2001/1262
(1) Der zwischen dem Anbieter und der betreffenden Interventionsstelle vorher abzuschließende Lagervertrag wird unbeschadet des Artikels 17 Absatz 4 für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen.
(2) Der Lagervertrag wird fünf Wochen nach dem Tag wirksam, an dem das in Artikel 8 Absatz 2 genannte Angebot angenommen wurde, und läuft am Ende der Dekade ab, in der die Auslagerung der betreffenden Zuckermenge beendet wird.
(3) Der Lagervertrag legt insbesondere fest:
- a)
- dass er gemäß den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen mit einer Frist von mindestens zehn Tagen gekündigt werden kann;
- b)
- das Recht der Interventionsstelle, dem Interessenten aufzuerlegen, den Vertrag über die für die Auslagerung des Zuckers vorgeschriebene Zeit hinaus zu verlängern, wenn sie feststellt, dass der Interessent seiner Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, ohne dass jedoch Absatz 4 Anwendung findet;
- c)
- die Höhe der von der Interventionsstelle zu tragenden Lagerkosten;
- d)
- die Verpflichtung des Verkäufers, den Zucker auf seine Kosten auf ein von der Interventionsstelle bezeichnetes Beförderungsmittel zu verladen.
(4) Die Lagerkosten werden vom Beginn der Dekade, in der der in Absatz 2 genannte Vertrag wirksam wird, bis zum Auslaufen des Vertrags von der Interventionsstelle getragen.
(5) Diese Lagerkosten dürfen für die in den Silos oder Lagern des betreffenden Zuckerunternehmens gelagerten Zucker höchstens 0,048 je 100 kg und Dekade betragen. Die Interventionsstelle kann jedoch den gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Betrag um höchstens 35 % erhöhen, wenn der Zucker in Silos oder Lagern lagert, die der Anbieter außerhalb des Zuckerunternehmens angemietet hat; bei besonderen Umständen einer solchen Lagerung kann die Interventionsstelle den gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Betrag um höchstens 50 % erhöhen.
(6) Als Dekade gilt in jedem Kalendermonat eine der Zeitspannen vom 1. bis zum 10., vom 11. bis zum 20. und vom 21. bis Monatsende.
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