Artikel 8 VO (EG) 2001/1262
(1) Das Angebot bleibt drei Wochen vom Tag der Einreichung an gültig.
Es kann jedoch mit Zustimmung der Interventionsstelle in dieser Zeit zurückgezogen werden.
(2) Die Interventionsstelle prüft das Angebot. Spätestens am Ende der in Absatz 1 genannten Frist nimmt sie das Angebot an.
Sie lehnt es jedoch ab, wenn die Prüfung ergibt, dass eine der geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.
(3) Im Kaufvertrag wird die Verpackungsart des gekauften Zuckers festgelegt. Außerdem kann er der Interventionsstelle gegebenenfalls die Möglichkeit bieten, für die Übernahme eine oder mehrere der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verpackungsarten zu verlangen.
(4) Der Kaufvertrag kann nicht vor der Übernahme des Zuckers und nur in gegenseitigem Einvernehmen gelöst werden.
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