Artikel 7 VO (EG) 2001/1262

(1) In dem Angebot an die Interventionsstelle sind anzugeben:

a)
Name und Anschrift des Bieters,
b)
das Lager, in dem sich der Zucker zum Zeitpunkt des Angebots befindet;
c)
die für die Übernahme des Zuckers garantierte Kapazität für die Auslagerung und gegebenenfalls für das Abfüllen in Säcke,
d)
die Nettomenge des angebotenen Zuckers,
e)
Art und Qualität des angebotenen Zuckers sowie das Wirtschaftsjahr, in welchem der Zucker erzeugt wurde,
f)
die Verpackungsart des Zuckers.

(2) Die Interventionsstelle kann zusätzliche Angaben verlangen.

(3) Dem Angebot ist ein Erklärung des Bieters beizufügen, mit der dieser bestätigt, dass der betreffende Zucker nicht bereits früher Gegenstand einer Interventionsmaßnahme durch Ankauf war, dass er sich in seinem Eigentum befindet und dass er die Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erfüllt.

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