Artikel 13 VO (EG) 2001/1262
(1) Zucker der Kategorie 1 ist wie folgt beschaffen:
- a)
- gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend;
- b)
- Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %;
- c)
- Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %;
- d)
-
im Übrigen ist Zucker der Kategorie 1 so beschaffen, dass seine Punktzahl insgesamt nicht mehr als 8 beträgt und folgende Werte nicht überschreitet:
- —
-
für den Aschegehalt: 6,
- —
-
für den Farbtyp, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, nachfolgend „Methode Braunschweig” genannt: 4,
- —
-
für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, nachstehend „Methode ICUMSA” genannt: 3.
Es ergeben einen Punkt:
- a)
- je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA bei 28o Brix;
- b)
- je 0,5 Farbtypeneinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig;
- c)
- je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.
(2) Zucker der Kategorie 3 ist wie folgt beschaffen:
- a)
- gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend;
- b)
- Polarisation: mindestens 99,7o S;
- c)
- Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %;
- d)
- Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %;
- e)
- Farbtyp: höchstens Nr. 6, bestimmt nach der Methode Braunschweig.
(3) Zur Kategorie 4 gehört Zucker, der nicht in die Kategorien 1 bis 3 fällt.
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