Artikel 13 VO (EG) 2001/1262

(1) Zucker der Kategorie 1 ist wie folgt beschaffen:

a)
gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend;
b)
Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %;
c)
Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %;
d)
im Übrigen ist Zucker der Kategorie 1 so beschaffen, dass seine Punktzahl insgesamt nicht mehr als 8 beträgt und folgende Werte nicht überschreitet:

für den Aschegehalt: 6,

für den Farbtyp, ermittelt nach der Methode des Instituts für landwirtschaftliche Technologie und Zuckerindustrie Braunschweig, nachfolgend „Methode Braunschweig” genannt: 4,

für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode der International Commission for Uniform Methods of Sugar Analysis, nachstehend „Methode ICUMSA” genannt: 3.

Es ergeben einen Punkt:

a)
je 0,0018 % Aschegehalt, ermittelt nach der Methode ICUMSA bei 28o Brix;
b)
je 0,5 Farbtypeneinheiten, ermittelt nach der Methode Braunschweig;
c)
je 7,5 Einheiten für die Färbung der Lösung, ermittelt nach der Methode ICUMSA.

(2) Zucker der Kategorie 3 ist wie folgt beschaffen:

a)
gesund, handelsüblich, trocken, in Kristallen einheitlicher Körnung, frei fließend;
b)
Polarisation: mindestens 99,7o S;
c)
Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 0,06 %;
d)
Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 %;
e)
Farbtyp: höchstens Nr. 6, bestimmt nach der Methode Braunschweig.

(3) Zur Kategorie 4 gehört Zucker, der nicht in die Kategorien 1 bis 3 fällt.

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