Artikel 15 VO (EG) 2001/1262

(1) Der Interventionspreis für 100 kg Rohzucker wird berichtigt

a)
um einen Zuschlag, wenn der Rendementwert des betreffenden Zuckers über 92 % liegt.
b)
um einen Abschlag, wenn der Rendementwert des betreffenden Zuckers unter 92 % liegt.

(2) Die Höhe des Zu- oder Abschlags, ausgedrückt in EUR je 100 kg, ist gleich der Differenz zwischen dem Interventionspreis für Rohzucker und dem mit einem Koeffizienten multiplizierten Interventionspreis. Dieser Koeffizient ergibt sich, indem der Rendementwert des betreffenden Rohzuckers durch 92 % geteilt wird.

(3) Der Rendementwert von Rohzucker wird gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 berechnet.

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