Artikel 17 VO (EG) 2001/1262

(1) Wenn zwischen Interventionsstelle und Verkäufer nicht anders vereinbart wurde, verbleibt der Zucker bis zur Übernahme in dem Silo oder Lager, in dem er sich zum Zeitpunkt des Angebots befindet.

(2) Die Übernahme erfolgt in Anwesenheit des Verkäufers oder seines Vertreters.

(3) Der verkaufte Zucker wird bei der Übernahme aus dem Silo oder Lager vom Verkäufer auf ein Transportmittel nach Wahl der Interventionsstelle verladen.

(4) Die Übernahme des angekauften Zuckers erfolgt

a)
für die vor dem 30. September 2005 angenommenen Angebote unbeschadet des Artikels 34 spätestens am Ende des siebten Monats, der auf den Monat folgt, während dessen das Angebot angenommen wurde;
b)
für die vom 1. Oktober 2005 bis zum 9. Februar 2006 angenommenen Angebote unbeschadet des Artikels 34 spätestens am 30. September 2006;
c)
für die ab dem 10. Februar 2006 angenommenen Angebote spätestens an dem in Artikel 34 vorgesehenen Übernahmedatum.

(5) Die Interventionsstelle kann jedoch mit dem Verkäufer vereinbaren, dass die Übernahme gemäß Absatz 4 nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist erfolgt. In diesem Fall

a)
schließt die Interventionsstelle mit dem Verkäufer für den vereinbarten Zeitraum einen Lagervertrag ab,
b)
lässt die Interventionsstelle vor Ablauf dieser Frist auf ihre Kosten durch die in Artikel 19 genannten Sachverständigen die im selben Artikel erwähnten Probenahmen und die Gewichtsfeststellung vornehmen,
c)
rechnet die Interventionsstelle endgültig den Kaufpreis gemäß Artikel 16 ab,
d)
kann sich die Interventionsstelle auf Antrag des Verkäufers damit einverstanden erklären, dass die Verpflichtung zur Verladung des angekauften Zuckers durch die Zahlung der hierdurch entstehenden Kosten erfüllt wird. Diese Kosten errechnen sich auf der Grundlage der am Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Höchstfrist geltenden Tarife.

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