Artikel 18 VO (EG) 2001/1262
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 wird der gekaufte Zucker vom Verkäufer lose geliefert.
(2) Die Interventionsstelle kann verlangen, dass der gekaufte Zucker in einer oder mehreren der folgenden Verpackungsarten geliefert wird:
- a)
- in neuen Jutesäcken mit einem Fassungsvermögen von 50 kg netto, einer inneren Polyäthyleneinlage von mindestens 0,04 mm Stärke und einem Mindestgewicht von 450 g für Jute und Polyäthylen zusammen,
- b)
- in neuen Jutesäcken mit einem Fassungsvermögen von 50 kg netto, einer inneren Polyäthyleneinalge von mindestens 0,05 mm Stärke und einem Mindestgewicht von 420 g für Jute und Polyäthylen zusammen.
Falls die Interventionsstelle vorschreibt oder zulässt, dass der Zucker in anderen Verpackungsarten als denjenigen gemäß Unterabsatz 1 geliefert wird, so verlangt sie, dass diese Verpackung den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) entspricht. Die Interventionsstelle kann eine bestimmte Qualität für die Verpackung vorschreiben.
(3) Falls die Interventionsstelle eine oder mehrere der in Absatz 2 genannten Verpackungsarten verlangt oder zulässt, trägt sie die dadurch entstehenden Kosten. Sie ist außerdem gehalten, den Verkäufer rechtzeitig vor der Übernahme über die in Absatz 2 vorgesehenen Verpackungsarten, die sie verlangt oder zulässt, zu unterrichten.
Der Pauschalbetrag für die Kosten der vorgesehenen Verpackungsarten beträgt für die Verpackungsarten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und b) 1,70 EUR je 100 kg Zucker.
Der Pauschalbetrag für die von der Interventionsstelle vorgeschriebenen oder zugelassenen und in Absatz 2 Unterabsatz 2 aufgeführten Verpackungsarten beträgt 15,70 EUR je Tonne Zucker.
(4) Die Interventionsstelle kann zulassen, dass der Zucker in einer anderen als den in Absatz 2 genannten Verpackungsarten geliefert wird. In diesem Fall trägt sie nicht die mit der betreffenden Verpackungsart verbundenen Kosten, und der Verkäufer muss den Zucker bei der Übernahme auf seine Kosten wieder lose schütten, es sei denn, es besteht eine Abmachung über die Verpackungsart zwischen ihm und demjenigen, der den Zucker später von der Interventionsstelle kauft.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.
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