Artikel 19 VO (EG) 2001/1262

(1) Bei der Übernahme von Zucker gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie innerhalb der Frist von Artikel 16 bei Zucker gemäß Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe c werden zu Analysezwecken entweder von Sachverständigen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen sind, oder von einvernehmlich durch die Interventionsstelle und den Verkäufer bestimmten Sachverständigen vier Proben entnommen. Je eine Probe ist für jede Vertragspartei bestimmt. Die beiden anderen Proben werden entweder vom Sachverständigen oder bei einem von den zuständigen Behörden anerkannten Laboratorium aufbewahrt.

Jede Probe ist einer zweifachen Analyse zu unterziehen, wobei der Mittelwert aus beiden Ergebnissen als Ergebnis der Analyse der betreffenden Probe gilt.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Kategorie des gekauften Zuckers gilt Folgendes:

a)
Beträgt der Unterschied zwischen den Ergebnissen der vom Verkäufer und vom Käufer vorgenommenen Analysen

bei Zucker der Kategorie 1 einen Punkt oder weniger für jedes Qualitätsmerkmal im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) oder

bei Zucker der Kategorie 2 zwei Punkte oder weniger für jedes Qualitätsmerkmal, das zur Definition dieser Kategorie dient, sofern es sich um Merkmale handelt, die durch Punkte bestimmt werden,

so ist das arithmetische Mittel zwischen den beiden Ergebnissen maßgebend für die Bestimmung der Kategorie des betreffenden Zuckers.

Auf Verlangen einer der Vertragsparteien wird jedoch eine Schiedsanalyse durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium durchgeführt. In diesem Fall ist das arithmetische Mittel zwischen dem Ergebnis der Schiedsanalyse und dem ihm am nächsten kommenden Ergebnis entweder der Analyse des Verkäufers oder des Käufers zu bilden.

Dieser Mittelwert ist maßgebend für die Bestimmung der Kategorie des betreffenden Zuckers. Liegt das Ergebnis der Schiedsanalyse jedoch genau in der Mitte zwischen dem Ergebnis der Analyse des Verkäufers und dem Ergebnis der Analyse des Käufers, so ist die Schiedsanalyse allein maßgebend für die Bestimmung der Kategorie des betreffenden Zuckers.

b)
Überschreitet der Unterschied zwischen den Ergebnissen die Werte unter Buchstabe a) Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich bzw. zweiter Gedankenstrich, so wird eine Schiedsanalyse durch ein von den zuständigen Behörden anerkanntes Laboratorium durchgeführt. In diesem Fall wird nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 verfahren.
c)
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höchstgrenze für den Farbtyp von Zucker der Kategorie 3, die Polarisation, den Feuchtigkeitsgehalt oder den Gehalt an Invertzucker wird wie unter den Buchstaben a) und b) verfahren.

Die Unterschiede unter Buchstabe a) werden jedoch ersetzt durch

1,0 Farbtypeneinheit bei Zucker der Kategorie 3,

0,2o S für die Polarisation,

0,02 % für den Feuchtigkeitsgehalt,

0,01 % für den Gehalt an Invertzucker.

(3) Die Kosten der Schiedsanalyse werden

a)
beim Verfahren gemäß Absatz 2 Buchstabe a) Unterabsatz 2 von der beantragenden Vertragspartei,
b)
beim Verfahren gemäß Absatz 2 Buchstabe b) zu gleichen Teilen von der Interventionsstelle und vom Verkäufer

getragen.

(4) Treten nach Anwendung von Absatz 1 Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Rendementwerts des gekauften Rohzuckers auf, so wird von dem in Absatz 1 genannten Laboratorium eine Schiedsanalyse durchgeführt. In diesem Fall ist das arithmetische Mittel zwischen dem Ergebnis der Schiedsanalyse und dem ihm am nächsten kommenden Ergebnis der Analyse des Verkäufers bzw. des Käufers zu bilden. Dieser Mittelwert ist maßgebend für die Bestimmung des Rendementwerts des betreffenden Rohzuckers. Liegt das Ergebnis der Schiedsanalyse genau in der Mitte zwischen den Ergebnissen der Analyse des Verkäufers bzw. des Käufers, so ist die Schiedsanalyse allein maßgebend für die Bestimmung des Rendementwerts des betreffenden Rohzuckers.

Die Kosten der Schiedsanalyse werden von der Vertragspartei getragen, die die Ergebnisse der in Anwendung von Absatz 1 durchgeführten Analyse bestreitet.

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