Artikel 20 VO (EG) 2001/1262

(1) Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 5 nehmen die Sachverständigen gemäß Artikel 19 bei der Übernahme eine Gewichtsfeststellung des verkauften Zuckers vor.

Der Verkäufer trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um den Sachverständigen die Gewichtsfeststellung und die Probenahme zu ermöglichen.

(2) Die mit der Gewichtsfeststellung verbundenen Kosten trägt der Verkäufer.

(3) Die Kosten für die Sachverständigen, die die Gewichtsfeststellung und die Probenahme vornehmen, trägt die Interventionsstelle.

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