Artikel 21 VO (EG) 2001/1262
(1) Die Interventionsstellen dürfen Zucker erst verkaufen, nachdem der Verkauf nach dem Verfahren von Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 beschlossen worden ist.
(2) Der Verkauf des Zuckers unter den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 erfolgt durch Ausschreibung oder durch ein anderes Verkaufsverfahren.
Der Verkauf des Zuckers zu den in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Verwendungszwecken erfolgt durch Ausschreibung.
(3) Die Ausschreibung betrifft, je nach Fall, den Verkaufspreis, den Betrag der Denaturierungsprämie oder den Betrag der Ausfuhrerstattung. Mit dem Beschluss über die Eröffnung der Ausschreibung werden die Ausschreibungsbedingungen, insbesondere der Verwendungszweck des zum Verkauf gelangenden Zuckers, festgelegt.
(4) Die Ausschreibungsbedingung müssen gewährleisten, dass der Zugang allen Interessenten unabhängig von ihrem Niederlassungsort in der Gemeinschaft zu den gleichen Bedingungen offen steht.
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