Artikel 22 VO (EG) 2001/1262
(1) Die Ausschreibung wird durch die jeweilige Interventionsstelle für die betreffenden, in ihrem Besitz befindlichen Zuckermengen durchgeführt.
(2) Die Interventionsstelle erstellt eine Ausschreibungsbekanntmachung. Die Ausschreibungsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Außerdem kann die Interventionsstelle die Ausschreibung an anderer Stelle veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.
(3) Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgt mindestens zehn Tage vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote.
(4) Die Ausschreibungsbekanntmachung enthält insbesondere:
- a)
- den Namen und die Anschrift der Interventionsstelle, die die Ausschreibung durchführt,
- b)
- die Ausschreibungsbedingungen,
- c)
- die Frist für die Einreichung der Angebote,
- d)
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die ausgeschriebenen Zuckerpartien und je Partie
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die Bezeichnung,
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die Menge,
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die Qualitätsbezeichnung des betreffenden Zuckers,
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die Verpackungsart,
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der Ort, an dem sich das Lager befindet, in dem der betreffende Zucker eingelagert ist,
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die Lieferstufe,
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gegebenenfalls die vorhandenen Verlademöglichkeiten auf Binnenschiff, Seeschiff oder Eisenbahn.
insbesondere:
Die Ausschreibungsbekanntmachung kann weitere Angaben enthalten.
(5) Die Interventionsstelle trifft die von ihr für erforderlich gehaltenen Vorkehrungen, um den Interessenten, die dies bei ihr beantragen, eine Prüfung des zum Verkauf gestellten Zuckers zu ermöglichen.
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