Artikel 23 VO (EG) 2001/1262
(1) Jeder Zuschlag gilt als Abschluss eines Kaufvertrags für die Zuckermenge, für die der Zuschlag erteilt worden ist. Der Zuschlag wird je nach Fall nach Maßgabe folgender Angebotsbedingungen erteilt:
- a)
- des vom Zuschlagsempfänger zu zahlenden Preises,
- b)
- des Betrags der Denaturierungsprämie,
- c)
- des Betrags der Ausfuhrerstattung.
(2) Der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis ist derjenige, der
- a)
- in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall in dem Angebot enthalten ist;
- b)
- in dem in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fall in den Ausschreibungsbedingungen enthalten ist.
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