Artikel 23 VO (EG) 2001/1262

(1) Jeder Zuschlag gilt als Abschluss eines Kaufvertrags für die Zuckermenge, für die der Zuschlag erteilt worden ist. Der Zuschlag wird je nach Fall nach Maßgabe folgender Angebotsbedingungen erteilt:

a)
des vom Zuschlagsempfänger zu zahlenden Preises,
b)
des Betrags der Denaturierungsprämie,
c)
des Betrags der Ausfuhrerstattung.

(2) Der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis ist derjenige, der

a)
in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall in dem Angebot enthalten ist;
b)
in dem in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fall in den Ausschreibungsbedingungen enthalten ist.

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