Artikel 25 VO (EG) 2001/1262

(1) Für die Ausschreibung des Zuckers sind folgende Ausschreibungsbedingungen festzulegen:

a)
die Gesamtmenge oder die Mengen, die ausgeschrieben werden,
b)
der Verwendungszweck,
c)
die Frist für die Einreichung der Angebote,
d)
der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis, wenn der Zucker für Futterzwecke oder für die Ausfuhr bestimmt ist.

(2) Es können ergänzende Bedingungen festgelegt werden, insbesondere

a)
der Mindestpreis des Zuckers, der für einen anderen Verwendungszweck als für Futterzwecke oder die Ausfuhr zum Verkauf gestellt wird,
b)
der Höchstbetrag der Denaturierungsprämie oder der Ausfuhrerstattung, nachstehend „Prämie” bzw. „Erstattung” genannt,
c)
die Mindestmenge je Bieter oder je Partie,
d)
die Höchstmenge je Bieter oder je Partie,
e)
die besondere Geltungsdauer des Denaturierungsprämienbescheids oder der Ausfuhrlizenz, nachstehend „Bescheid” bzw. „Lizenz” genannt.

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