Artikel 25 VO (EG) 2001/1262
(1) Für die Ausschreibung des Zuckers sind folgende Ausschreibungsbedingungen festzulegen:
- a)
- die Gesamtmenge oder die Mengen, die ausgeschrieben werden,
- b)
- der Verwendungszweck,
- c)
- die Frist für die Einreichung der Angebote,
- d)
- der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis, wenn der Zucker für Futterzwecke oder für die Ausfuhr bestimmt ist.
(2) Es können ergänzende Bedingungen festgelegt werden, insbesondere
- a)
- der Mindestpreis des Zuckers, der für einen anderen Verwendungszweck als für Futterzwecke oder die Ausfuhr zum Verkauf gestellt wird,
- b)
- der Höchstbetrag der Denaturierungsprämie oder der Ausfuhrerstattung, nachstehend „Prämie” bzw. „Erstattung” genannt,
- c)
- die Mindestmenge je Bieter oder je Partie,
- d)
- die Höchstmenge je Bieter oder je Partie,
- e)
- die besondere Geltungsdauer des Denaturierungsprämienbescheids oder der Ausfuhrlizenz, nachstehend „Bescheid” bzw. „Lizenz” genannt.
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