Artikel 26 VO (EG) 2001/1262

(1) Sofern die Lage auf dem Zuckermarkt der Gemeinschaft es zulässt, kann zum Verkauf eine Dauerausschreibung eröffnet werden.

Während ihrer Gültigkeitsdauer werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2) Die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer Dauerausschreibung erfolgt nur zu ihrer Eröffnung. Die Bekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert oder ersetzt werden. Sie wird geändert oder ersetzt, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen erfolgt.

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