Artikel 27 VO (EG) 2001/1262

(1) Die Interessenten nehmen an der Ausschreibung durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung, durch eingeschriebenen Brief, durch Fernschreiben oder Telegramm, die an die Interventionsstelle zu richten sind, teil.

(2) In dem Angebot sind anzugeben:

a)
die Bezeichnung der Ausschreibung,
b)
der Name und die Anschrift des Bieters,
c)
die Bezeichnung der Partie,
d)
die Menge, auf die sich das Angebot bezieht,
e)
je 100 kg je nach Fall, ausgedrückt in EUR mit drei Dezimalstellen,

der vorgeschlagene Preis ohne Binnenabgaben,

der vorgeschlagene Prämienbetrag,

der vorgeschlagene Erstattungsbetrag.

Die Interventionsstelle kann ergänzende Angaben anfordern.

(3) Ein Angebot, das sich auf mehrere Partien bezieht, gilt als so viele Angebote enthaltend, wie es Partien betrifft.

(4) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
vor Ablauf der Einreichungsfrist nachgewiesen wurde, dass die Ausschreibungssicherheit geleistet worden ist,
b)
es eine Erklärung des Bieters enthält, durch die er sich verpflichtet, für die Menge, für die er gegebenenfalls Zuschlagsempfänger einer Prämie oder Erstattung wird,

einen Bescheid zu beantragen und die dafür erforderliche Sicherheit zu leisten, sofern es sich um eine Ausschreibung für Zucker zu Futterzwecken handelt,

eine Lizenz zu beantragen und die dafür erforderliche Sicherheit zu leisten, sofern es sich um eine Ausschreibung für Zucker zur Ausfuhr handelt.

(5) In einem Angebot kann vermerkt werden, dass es nur dann als eingereicht gelten soll, wenn der Zuschlag

a)
die ganze oder einen bestimmten Teil der in dem Angebot genannten Menge umfasst,
b)
spätestens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Stunde erfolgt.

(6) Ein Angebot, das nicht gemäß diesem Artikel eingereicht wird oder das andere als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.

(7) Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

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