Artikel 28 VO (EG) 2001/1262

(1) Die Ausschreibungssicherheit je 100 kg Weiß- oder Rohzucker beträgt

a)
0,73 EUR für die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a) und c) genannten Verwendungszwecke,
b)
1,46 EUR für den in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Verwendungszweck.

(2) Die Sicherheit wird nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts geleistet, das den durch den Mitgliedstaat festgelegten Kriterien entspricht, in dem das Angebot gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kategorien von Instituten, die zur Stellung von Sicherheiten sind, sowie die Unterabsatz 1 genannten Kriterien mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hierüber.

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