Artikel 30 VO (EG) 2001/1262
Sehen die Ausschreibungsbedingungen keinen Mindestpreis bzw. Höchstbetrag für die Prämie bzw. Erstattung vor, so werden diese nach Prüfung der Angebote insbesondere unter Berücksichtigung der Marktlage und der Absatzmöglichkeiten nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzt. Es kann jedoch beschlossen werden, der Ausschreibung nicht stattzugeben.
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