Artikel 31 VO (EG) 2001/1262

(1) Außer in Fällen, in denen beschlossen wird, der Ausschreibung oder einer Teilausschreibung nicht stattzugeben, und unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 erhält den Zuschlag jeder Bieter, dessen Angebot nicht unter dem Mindestpreis oder dessen Angebot nicht über dem Höchstbetrag der Prämie oder der Erstattung liegt.

(2) Bei derselben Partie erhält derjenige Bieter den Zuschlag, dessen Angebot den höchsten Preis bzw. den niedrigsten Betrag für die Prämie oder die Erstattung enthält.

Wird eine Partie durch das betreffende Angebot nicht ausgeschöpft, so wird für die verbliebene Menge dem Bieter der Zuschlag nach Maßgabe des vorgeschlagenen Preises, ausgehend von dem höchsten Preis, bzw. nach Maßgabe der vorgeschlagenen Prämie oder Erstattung, ausgehend vom niedrigsten Betrag, erteilt.

(3) Haben mehrere Bieter für eine Partie oder einen Teil einer Partie denselben Preis, Prämien- oder Erstattungsbetrag vorgeschlagen, so erteilt die Interventionsstelle den Zuschlag für die betreffende Menge

a)
entweder anteilmäßig zu den in den betreffenden Angeboten enthaltenen Mengen oder
b)
indem sie die genannte Menge unter den Bietern mit deren Einverständnis aufteilt oder
c)
durch Auslosung.

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