Artikel 32 VO (EG) 2001/1262
(1) Ist der Zucker für Futterzwecke bestimmt, so begründet der Zuschlag
- a)
- das Recht auf Erteilung eines Bescheids, der insbesondere die in dem Angebot genannte Prämie für die Menge angibt, für welche die Prämie gewährt wird,
- b)
- die Verpflichtung, für diese Menge bei der Interventionsstelle, bei der das Angebot eingereicht wurde, einen solchen Bescheid zu beantragen,
Ist der Zucker für die Ausfuhr bestimmt, so begründet der Zuschlag
- a)
- das Recht auf Erteilung einer Lizenz, die insbesondere die in dem Angebot genannte Erstattung sowie bei Weißzucker die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Kategorie für die Menge angibt, für welche die Erstattung gewährt wird,
- b)
- die Verpflichtung, eine solche Lizenz für diese Menge und bei Weißzucker für diese Kategorie bei der Interventionsstelle, bei der das Angebot eingereicht wurde, zu beantragen.
(2) Innerhalb von 18 Tagen nach dem Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist für die Angebote ist das Recht auszuüben und die Verpflichtung zu erfüllen.
(3) Die sich aus dem Zuschlag ergebenden Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
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