Artikel 33 VO (EG) 2001/1262
(1) Die Interventionsstelle unterrichtet unverzüglich alle Bieter vom Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung. Außerdem übersendet sie den Zuschlagsempfängern eine Zuschlagserklärung.
(2) Die Zuschlagserklärung enthält mindestens
- a)
- die Bezeichnung der Ausschreibung,
- b)
- die Bezeichnung der Partie und die zugeschlagene Menge,
- c)
- je nach Fall den Preis, den Betrag der Prämie oder den Betrag der Erstattung, der für die unter Buchstabe b) genannte Menge berücksichtigt worden ist.
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