Artikel 33 VO (EG) 2001/1262

(1) Die Interventionsstelle unterrichtet unverzüglich alle Bieter vom Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung. Außerdem übersendet sie den Zuschlagsempfängern eine Zuschlagserklärung.

(2) Die Zuschlagserklärung enthält mindestens

a)
die Bezeichnung der Ausschreibung,
b)
die Bezeichnung der Partie und die zugeschlagene Menge,
c)
je nach Fall den Preis, den Betrag der Prämie oder den Betrag der Erstattung, der für die unter Buchstabe b) genannte Menge berücksichtigt worden ist.

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