Artikel 34 VO (EG) 2001/1262
(1) Außer im Falle höherer Gewalt erfolgt die Übernahme des gekauften Zuckers spätestens vier Wochen nach dem Tag des Eingangs der Erklärung gemäß Artikel 33. Der Zuschlagsempfänger und die Interventionsstelle können vereinbaren, dass der innerhalb dieser Frist erfolgte Abschluss eines Lagervertrags zwischen dem Zuschlagsempfänger und dem Lagerhalter des betreffenden Zuckers die Übernahme ersetzt.
Treten bei der Auslagerung technische Schwierigkeiten auf, so kann die Interventionsstelle jedoch für die Übernahme bestimmter Partien eine längere Frist vorsehen.
(2) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts des durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstands für notwendig hält.
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