Artikel 38 VO (EG) 2001/1262

(1) Für die Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts des betreffenden Zuckers bei der Übernahme gilt Artikel 19.

(2) Die Vertragsparteien können jedoch nach dem Zuschlag vereinbaren, dass die für den Kauf des Zuckers durch die Interventionsstellen geltenden Ergebnisse der Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts auch für den auf Grund der Ausschreibung verkauften Zucker gelten sollen.

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