Artikel 39 VO (EG) 2001/1262
(1) Führt die Anwendung des Artikels 19 bei Weißzucker zur Feststellung einer niedrigeren Kategorie als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird der Zuckerpreis für die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b) und c) genanntem Verwendungszwecke in Anwendung von Artikel 14 angepasst.
(2) Wird bei zur Ausfuhr bestimmtem Weißzucker eine andere Kategorie festgestellt als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird die in der Lizenz genannte Kategorie berichtigt.
(3) Führt die Anwendung von Artikel 19 bei Rohzucker zur Feststellung eines anderen Rendementwerts als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird
- a)
- der Zuckerpreis in Anwendung von Artikel 15 angepasst,
- b)
- der Betrag der Prämie oder der Erstattung angepasst, und zwar durch Multiplikation mit einem Koeffizienten, der gleich dem festgestellten Rendementwert ist, geteilt durch den in der Bekanntmachung angegebenen Rendementwert.
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