Artikel 40 VO (EG) 2001/1262
(1) Außer im Falle höherer Gewalt wird die Ausschreibungssicherheit nur für die Menge freigegeben, für die
- a)
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der Zuschlagsempfänger
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nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen einen Bescheid oder eine Lizenz beantragt,
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gemäß Artikel 35 Absatz 2 die Sicherheit geleistet oder ein Zahlungsmittel hinterlegt hat,
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den Zucker innerhalb der vorgeschriebenen Frist übernommen hat oder wenn
- b)
- das Angebot nicht angenommen wurde.
(2) Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.
(3) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie aufgrund der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig hält.
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