Artikel 4 VO (EG) 2001/1262
(1) Der zur Intervention angebotene Zucker muss nachstehenden Kriterien entsprechen:
- a)
- Er muss im Rahmen der Quote in demselben Wirtschaftsjahr erzeugt worden sein, in dem das Angebot eingereicht wird;
- b)
- er muss kristallförmig sein.
(2) Zur Intervention angebotener Weißzucker muss neben den in Absatz 1 genannten Eigenschaften eine gesunde und handelsübliche Qualität sowie einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 0,06 % aufweisen und frei fließend sein.
(3) Zur Intervention angebotener Rohzucker muss neben den in Absatz 1 genannten Eigenschaften eine gesunde und handelsübliche Qualität aufweisen, und sein nach Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 zu berechnender Rendementwert muss mindestens 89 % betragen.
Außerdem muss der Zucker folgende Eigenschaften aufweisen:
- a)
- im Fall von Rohrrohzucker einen Sicherheitsfaktor von höchstens 0,30;
- b)
-
im Fall von Rübenrohzucker
- —
-
einen pH-Wert von mindestens 7,9 zum Zeitpunkt der Angebotsannahme,
- —
-
einen Gehalt an Invertzucker, der 0,07 % nicht übersteigt,
- —
-
eine Temperatur, die für die einwandfreie Lagerung kein Risiko darstellt,
- —
-
einen Sicherheitsfaktor von nicht mehr als 0,45, wenn der Polarisationsgrad 97 oder mehr beträgt, oder
- —
-
einen Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 1,4 %, wenn der Polarisationsgrad niedriger als 97 ist.
Der Sicherheitsfaktor wird ermittelt durch Teilung des Prozentsatzes des Feuchtigkeitsgehalts des betreffenden Zuckers durch die Differenz zwischen 100 und dem Polarisationsgrad des betreffenden Zuckers.
(4) Der zur Intervention angebotene Zucker gilt nicht als gesund und handelsüblich im Sinne der Absätze 2 und 3, wenn die nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte überschritten sind. Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination des Erzeugnisses wird nur kontrolliert, wenn es nach der Sachlage notwendig ist, und nur in dem erforderlichen Zeitraum. Erforderlichenfalls werden Dauer und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bestimmt.
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