Artikel 3 VO (EG) 2001/1262

(1) Als im Zuckersektor spezialisierte Handelsbetriebe im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) gelten diejenigen,

a)
bei denen eine der wesentlichen Tätigkeiten darin besteht, einen Großhandel mit Zucker zu betreiben, und die je Wirtschaftsjahr eine Mindestmenge von 10000 Tonnen Gemeinschaftszucker ankaufen oder voraussichtlich ankaufen werden und
b)
die keinen Einzelhandel mit Zucker betreiben.

(2) Um Zucker zur Intervention anbieten zu können, muss der spezialisierte Handelsbetrieb gemäß Absatz 1 vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen sein. Die Zulassung wird durch den betreffenden Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Handelsbetrieb befindet, bis zum 1. März 2006 jedem Antragsteller erteilt, der die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen und gegebenenfalls die zusätzlichen Bedingungen, die die Interventionsstellen für die Erteilung der Zulassung vorschreiben können, erfüllt oder im betreffenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich erfüllen wird.

(3) Unbeschadet des Absatzes 5 wird die Zulassung für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erteilt.

Sie wird für das folgende Wirtschaftsjahr erneuert, wenn der Antragsteller für das betreffende Jahr noch als spezialisierter Handelsbetrieb gelten kann.

(4) Der Mitgliedstaat kann für die Erteilung der Zulassung zusätzliche Bedingungen vorschreiben.

Die Zulassung kann entzogen werden, wenn festgestellt wird, dass der Interessent diese Bedingungen nicht mehr erfüllt bzw. nicht mehr in der Lage ist, sie zu erfüllen.

(5) Die Zulassung wird entzogen, wenn festgestellt wird, dass der Interessent eine der Bedingungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht mehr erfüllt bzw. nicht mehr in der Lage ist, sie zu erfüllen. Der Entzug einer Zulassung kann im Laufe eines Wirtschaftsjahres erfolgen. Er hat keine rückwirkende Kraft.

(6) Aufgrund dieses Artikels getroffene Maßnahmen in Bezug auf Erteilung oder Entzug einer Zulassung werden dem Interessenten schriftlich mitgeteilt.

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