Artikel 2 VO (EG) 2001/1262

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 kann eine Zulassung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 nur für ein Silo oder Lager erteilt werden,

a)
das den Anforderungen an eine einwandfreie Lagerung des Zuckers genügt,
b)
das an einem Ort liegt, der die erforderlichen Transportmöglichkeiten für die Übernahme des Zuckers bietet,
c)
das sich am Standort einer Zuckerfabrik oder in einem Zuckererzeugungsgebiet befindet.

Die Interventionsstellen können zusätzliche Bedingungen für die Zulassung eines Silos oder Lagers vorschreiben.

(2) Einem Silo bzw. Lager im Sinne des Absatzes 1 wird die Zulassung nur erteilt,

a)
für eine Gesamtmenge, die höchstens dem Fünfzigfachen der Tageskapazität für das Abfüllen der in Artikel 18 Absatz 2 genannten Säcke und für die Auslagerung entspricht und die der Antragsteller sich verpflichtet, der betreffenden Interventionsstelle bei der Übernahme zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um ein Silo für die Lagerung von Zucker in loser Schüttung handelt, das für die genannten Verpackungsarten ausgestattet ist,
b)
für eine Gesamtmenge, die höchstens dem Fünfzigfachen der Tageskapazität für eine Auslagerung von Zucker in Säcken gemäß Artikel 18 Absatz 2 entspricht und die der Antragsteller sich verpflichtet, der betreffenden Interventionsstelle bei der Übernahme zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um ein Lager für die Lagerung von Zucker in Säcken handelt,
c)
für eine Gesamtmenge, die höchstens dem Fünfzigfachen der Tageskapazität für die Auslagerung von losem Zucker entspricht und die der Antragsteller sich verpflichtet, der betreffenden Interventionsstelle bei der Übernahme zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um ein Silo oder um ein Lager für die Lagerung von Zucker in loser Schüttung handelt.

(3) Die Zulassung wird auf Antrag des Interessenten für jedes Silo oder Lager erteilt, das nach Ansicht der Interventionsstelle die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt. Die Zulassung kann jedoch auf Silos oder Lager beschränkt werden, die schon vorher der Zuckerlagerung dienten.

Die Zulassung bezeichnet insbesondere die Gesamtmenge, für welche sie erteilt wird, die Auslagerungskapazität pro Tag und gegebenenfalls die Kapazität für das Abfüllen gemäß Absatz 2 Buchstabe a).

(4) Die Zulassung wird entzogen, wenn eine der in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(5) Die Zulassung wird von der Interventionsstelle erteilt oder entzogen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.