Artikel 1 VO (EG) 2001/1262

(1) Die Interventionsstelle kauft den Zucker nur, wenn der Bieter

a)
ein Hersteller ist, dem eine Produktionsquote zugeteilt wurde;
b)
ein im Zuckersektor spezialisierter Handelsbetrieb ist, der von dem Mitgliedstaat, in dem er seine Niederlassung hat, vor dem 1. März 2006 zugelassen ist.

(2) Das Angebot zur Intervention erfolgt mit Schreiben an die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Zucker zum Zeitpunkt des Angebots befindet.

(3) Es kann nur Quotenzucker übernommen werden, der sich zum Zeitpunkt des Angebots getrennt in einem zugelassenen Lager oder Silo befindet, das zuletzt nicht der Lagerung anderer Erzeugnisse als Zucker diente.

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