Präambel VO (EG) 2001/1262
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind Interventionsmaßnahmen in Form des Ankaufs bestimmter Zucker vorgesehen.
- (2)
- Zur Durchführung gemeinschaftlicher Interventionsmaßnahmen ist es erforderlich, dass die Übernahme des Zuckers durch die Interventionsstellen an einem bestimmten Ort erfolgt. Zu diesem Zweck sollte vorgeschrieben werden, dass nur Zucker übernommen wird, der sich zum Zeitpunkt des Angebots in einem zugelassenen Lager befindet. Die Interventionsregelung gilt nur für Zucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist, und sieht eine Preis- und Absatzgarantie nur für diejenigen Hersteller vor, die über eine Grundquote verfügen.
- (3)
- Die Erfahrung hat die Bedeutung eines freien Wettbewerbs für die Vermarktung von Zucker gezeigt. Dieser freie Wettbewerb kann durch die Beteiligung des unabhängigen Zuckerhandels gefördert werden. Eine Stärkung ihrer Stellung innerhalb der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erscheint daher angezeigt. Hierzu ist es zweckmäßig, ihnen insbesondere die Möglichkeit zu geben, Gemeinschaftszucker zur Intervention anzubieten, um ihnen damit zu erlauben, ihre Handelsgeschäfte unter normalen Bedingungen abzuwickeln.
- (4)
- Die Interventionsstellen sind für die gekaufte Ware verantwortlich. Sie müssen somit alle Maßnahmen treffen, damit der Zucker bei einem Angebot zur Intervention unter den Bedingungen gelagert wird, die für seine einwandfreie Erhaltung notwendig sind. Im Interesse des guten Funktionierens der Intervention sollte daher die Möglichkeit vorgesehen werden, dass zwischen der Interventionsstelle und dem Verkäufer ein Lagervertrag geschlossen wird.
- (5)
- Bei der Festsetzung der Voraussetzungen für die Zulassung der Lager und den Entzug der Zulassung sind die Erfordernisse der einwandfreien Erhaltung und der reibungslosen Übernahme des Zuckers, die geografische Lage des Lagers sowie die Auslagerungskapazitäten und gegebenenfalls das vom Interessenten garantierte Abfüllen des angebotenen Zuckers für den Abtransport zu berücksichtigen.
- (6)
- Die Ausdehnung der Intervention auf die spezialisierten Handelsbetriebe erfordert im Hinblick auf die Erteilung und den Entzug der Zulassung objektive Bewertungsmaßstäbe für diese Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich einer erheblichen Beteiligung am Zuckerhandel. Dabei sollte den Mitgliedstaaten anheimgestellt werden, gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen und bei deren Nichterfüllung die Zulassung wieder zu entziehen. Es ist vorzusehen, dass jede Maßnahme der Erteilung, Verlängerung oder des Entzugs der Zulassung der Kommission mitzuteilen ist.
- (7)
- Mit der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festsetzung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89(3), ist das Verfahren festgesetzt worden, das im Falle einer radiologischen Notstandssituation zur Bestimmung der radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Hinblick auf deren Vermarktung anzuwenden ist. Folglich können landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren radioaktive Kontamination diese Grenzwerte überschreitet, im Rahmen der Intervention nicht angekauft werden.
- (8)
- Es erscheint angezeigt, zur Intervention solchen Zucker nicht zuzulassen, der wegen seiner Eigenschaften später schwer abzusetzen sein und während der Lagerung eine Verschlechterung erleiden könnte.
- (9)
- Um die ordnungsgemäße Abwicklung der Intervention zu vereinfachen, sind die Zuckerangebote getrennt nach Partien einzureichen, die ihrerseits zu definieren sind, insbesondere durch Festsetzung der Menge einer Partie.
- (10)
- Die Interventionsstelle muss in der Lage sein, in voller Kenntnis aller Umstände zu prüfen, ob das Angebot den Anforderungen genügt. Zu diesem Zweck hat ihr der Anbieter sämtliche notwendigen Angaben zu machen.
- (11)
- Die Interventionsstelle darf die Annahme eines Angebots vom Abschluss eines Lagervertrags mit dem Verkäufer abhängig machen, wenn sie dies für nötig hält. Deshalb sind im Interesse der Einheitlichkeit die Hauptbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Geltungsdauer, festzulegen, die in einem solchen Vertrag enthalten sein müssen.
- (12)
- Einerseits müssen die zugelassenen Silos und Lager die besten Voraussetzungen für die Lagerung des Zuckers bieten; andererseits gilt allgemein, dass Zucker, sofern die geforderten Voraussetzungen gegeben sind, ohne Gefahr einer Qualitätsminderung ungefähr zwölf Monate lang gelagert werden kann. Daher ist es im Fall eines Lagervertragsabschlusses mit dem Verkäufer gerechtfertigt, dass der Verkäufer, unabhängig vom Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, für die Qualität des betreffenden Zuckers im Prinzip für eine Dauer von nicht mehr als zwölf Monaten verantwortlich bleibt.
- (13)
- Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 werden im Rahmen der Durchführungsbestimmungen Tabellen der auf den Interventionspreis anzuwendenden Zu- und Abschläge zur Berücksichtigung der Qualität des angebotenen Zuckers festgelegt. Zur Festlegung dieser Tabellen muss der Zucker entsprechend seiner Qualität eingestuft werden. Die Einstufung sowie die darauf beruhenden Zu- und Abschläge können auf Grund objektiver, im Handel allgemein üblicher Daten bestimmt werden.
- (14)
- Zur Vermeidung jeglicher diskriminierender Behandlung der Interessenten und mit Rücksicht auf die Verwaltungspraxis in den einzelnen Mitgliedstaaten sind für die Bezahlung und die Übernahme der Ware mit oder ohne Lagervertrag, insbesondere bezüglich der Höchstfristen, während der diese abzuwickeln sind, einheitliche Bedingungen festzulegen.
- (15)
- Es kann sich als notwendig erweisen, dass der zur Intervention angebotene Zucker im Hinblick auf seine spätere Verwendung gesackt geliefert wird. Die Interventionsstelle muss daher die Möglichkeit haben, bestimmte im Handel allgemein gebräuchliche Verpackungsarten unter der Bedingung zu verlangen, dass sie die Kosten übernimmt, die pauschal festzusetzen sind.
- (16)
- Die bei der Forderung bestimmter Verpackungsarten von der Interventionsstelle zu tragenden Kosten werden pauschal für Säcke in einwandfreiem Zustand festgesetzt. Daher sind diese Kosten im Fall von Lagerverträgen mit dem Anbieter auf Grund der Feststellung des Zustands der betreffenden Säcke festzusetzen.
- (17)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird(4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1280/71(5), beschränkt sich auf die technische Seite dieser Methoden. Da diese im Übrigen keine absolut zuverlässigen Ergebnisse erbringen können, wird ein Spielraum zur Berücksichtigung möglicher Fehler zugelassen. Zur Regelung etwaiger Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Gegenüberstellung von nicht übereinstimmenden Analyseergebnissen ergeben, sind entsprechende Schiedsverfahren einzuführen.
- (18)
- Die Intervention muss es ermöglichen, dass im Falle eines Marktungleichgewichts Erzeugnisse vorläufig vom Markt genommen und wieder dorthin verbracht werden, sobald sich die Marktlage erholt hat. Infolgedessen müssen die zur Intervention angebotenen Erzeugnisse für die menschliche beziehungsweise die tierische Ernährung geeignet sein.
- (19)
- Der Verkauf von Zucker, der sich im Besitz der Interventionsstellen befindet, muss ohne Diskriminierung zwischen Käufern der Gemeinschaft sowie unter möglichst wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen. Diese Ziele können im Allgemeinen durch Anwendung des Ausschreibungsverfahrens erreicht werden. Um zu vermeiden, dass Zucker in einer ungünstigen Marktlage abgesetzt wird, ist es angebracht, die Ausschreibung von einer vorherigen Ermächtigung abhängig zu machen. In bestimmten Fällen kann es jedoch zweckmäßig sein, andere Verfahren anzuwenden als das der Ausschreibung.
- (20)
- Unter Berücksichtigung der in der Regelung der Intervention eingetretenen Änderungen ist es angezeigt, neue Durchführungsbestimmungen für den Verkauf des Zuckers im Wege der Ausschreibung durch die Interventionsstellen festzulegen.
- (21)
- Um die Gleichbehandlung aller Interessenten in der Gemeinschaft zu gewährleisten, müssen die von den Interventionsstellen durchgeführten Ausschreibungen gleichen Grundsätzen entsprechen. In diesem Sinne müssen Bedingungen vorgesehen werden, die die Verwendung des Zuckers zu den beabsichtigten Zwecken garantieren.
- (22)
- Es sind bestimmte Regeln festzulegen, um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen. Es ist insbesondere die Möglichkeit vorzusehen, für die zum Verkauf gestellte Zuckermenge eine Höchstmenge je Bieter festzusetzen, um einer möglichst großen Zahl von Interessenten den Zugang zur Ausschreibung zu erleichtern. Angesichts der raschen Änderung der Kurse und Notierungen für Zucker erscheint es außerdem angemessen, den Bieter nicht zu verpflichten, sein Angebot aufrechtzuerhalten, wenn der Zuschlag nach dem Tag und der Stunde erfolgt, die er bestimmt hat.
- (23)
- Vor allem wegen der Lagerkosten ist eine Präzisierung des Zeitpunkts des Eigentumsübergangs beim Zucker erforderlich.
- (24)
- Es empfiehlt sich, für die Feststellung der Kategorie des verkauften Weißzuckers und des Rendementwerts des verkauften Rohzuckers die gleichen Kriterien heranzuziehen, die auch beim Ankauf von Zucker durch die Interventionsstellen gelten. Eine Gleichbehandlung der Interessenten lässt sich nur sicherstellen, wenn für die etwaige Anpassung des Verkaufspreises, der Denaturierungsprämie bzw. der Ausfuhrerstattung gleiche und genaue Bestimmungen gelten und die Ausfuhrlizenz berichtigt wird, wenn eine andere Qualität als in der Ausschreibungsbekanntmachung bestimmt festgestellt wird.
- (25)
- Die in dieser Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen ersetzen diejenigen der Verordnungen (EWG) Nr. 258/72 der Kommission vom 3. Februar 1972 mit Durchführungsbestimmungen betreffend den Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen(6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96(7), und der Verordnung (EWG) Nr. 2103/77 der Kommission vom 23. September 1977 über Durchführungsbestimmungen für den Ankauf von Zucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist, durch die Interventionsstellen(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/96, die folglich aufzuheben sind.
- (26)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
- (2)
ABl. L 371 vom 30.12.1987, S. 11.
- (3)
ABl. L 227 vom 22.7.1989, S. 1.
- (4)
ABl. L 163 vom 4.7.1969, S. 1.
- (5)
ABl. L 133 vom 19.6.1971, S. 34.
- (6)
ABl. L 31 vom 4.2.1972, S. 22.
- (7)
ABl. L 34 vom 13.2.1996, S. 16.
- (8)
ABl. L 246 vom 27.9.1977, S. 12.
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