Artikel 12 VO (EG) 2001/1265

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen aufgrund des Antrags einen Erstattungsbescheid.

(2) Für den Erstattungsbescheid verwenden die Mitgliedstaaten die nationalen Vordrucke, die unbeschadet der Vorschriften in den anderen von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen mindestens die in Absatz 3 angeführten Angaben enthalten.

Bezieht sich der Bescheid gemäß Absatz 1 auf ein Zwischenerzeugnis, so muss er neben den Angaben gemäß Absatz 3 Buchstaben a), b), d), e) und f) auch die Angaben des Antrags gemäß Artikel 10 Absatz 2 enthalten.

(3) Der Erstattungsbescheid enthält folgende Angaben:

a)
den Namen und die Anschrift des Begünstigten;
b)
den Tag des Antragseingangs;
c)
die Art und die Menge des zu verarbeitenden Grunderzeugnisses, ausgedrückt in Weißzuckerwert oder in Trockenstoff, falls es sich um Isoglucose handelt;
d)
die beabsichtigte Verwendung des Grunderzeugnisses;
e)
die für Weißzucker am Tag der Vorlage des Antrags geltende Produktionserstattung;
f)
den letzten Tag der Gültigkeit des Bescheids;
g)
den Ort der Verarbeitung.

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