Artikel 11 VO (EG) 2001/1265

(1) Mit dem Antrag auf Erstattungsbescheid ist eine Sicherheit zu leisten, von der die Erteilung des in Artikel 12 genannten Erstattungsbescheids abhängig ist.

(2) Die Sicherheit beträgt 3,78 EUR/100 kg Zucker, ausgedrückt in Weißzuckerwert, oder falls es sich um Isoglucose handelt, je 100 kg Trockenstoff.

Im Fall eines Zwischenerzeugnisses entspricht die Sicherheit je 100 kg Erzeugnis dem im ersten Unterabsatz genannten Betrag, bestimmt gemäß dem in Anhang II für das betreffende Zwischenerzeugnis vorgesehenen Koeffizienten, wobei dieser Koeffizient, unter entsprechender Anwendung der in Anhang II vorgesehenen Formel, jeweils gemäß dem Gehalt an Trockenstoff angepasst wird.

(3) Für die Freigabe der in Absatz 2 genannten Sicherheit besteht die Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1):

a)
im Fall eines Zwischenerzeugnisses in der Vorlage des in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Dokuments durch den Verarbeiter und in der Verarbeitung der Menge des im Antrag angeführten Zwischenerzeugnisses zu einem chemischen Erzeugnis gemäß Anhang I während der Gültigkeitsdauer des betreffenden Erstattungsbescheids oder
b)
in den anderen Fällen in der Verarbeitung der Menge des im Antrag aufgeführten Grunderzeugnisses zu einem chemischen Erzeugnis gemäß Anhang I während der Gültigkeitsdauer des betreffenden Erstattungsbescheids.

Jedoch gilt die Hauptpflicht bei der Verarbeitung als erfüllt gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b), wenn der Begünstigte während der Gültigkeitsdauer des Erstattungsbescheids mindestens 90 % der Menge des im Antrag genannten Grunderzeugnisses oder Zwischenerzeugnisses verarbeitet hat.

(4) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist hinsichtlich der Freigabe der Sicherheit der Anwendung der höheren Gewalt und den Bestimmungen von Titel V der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 unterworfen.

(5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats annulliert auf Antrag des Betroffenen die nicht vollständig verwendeten Erstattungsbescheide, deren Gültigkeitsdauer nicht abgelaufen ist. Die Sicherheit für den nicht verwendeten Teil wird freigegeben.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission am Ende jedes Monats die Menge der im Vormonat annullierten Erstattungsbescheide, aufgeschlüsselt nach Monat der Erteilung des Bescheids, mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

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