Artikel 10 VO (EG) 2001/1265
(1) Der Antrag auf einen Produktionserstattungsbescheid ist schriftlich bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zu stellen, in dem das Grunderzeugnis verarbeitet werden soll.
Der Antrag enthält:
- a)
- den Namen oder Firmennamen und die Anschrift des Verarbeiters,
- b)
- die Art und die Menge des zu verarbeitenden Grunderzeugnisses, ausgedrückt in Weißzuckerwert oder in Trockenstoff, falls es sich um Isoglucose handelt,
- c)
- die Tarifstelle und die Bezeichnung des chemischen Erzeugnisses, für dessen Herstellung das Grunderzeugnis verwendet werden soll,
- d)
- den Ort der Verarbeitung.
(2) Wenn sich der von einem Verarbeiter gestellte Antrag auf einen Erstattungsbescheid auf ein Zwischenerzeugnis bezieht,
- a)
-
muss er außer den in Absatz 1 vorgesehenen genauen Angaben Folgendes enthalten:
- —
-
die Art und die Menge des zur Herstellung dieses Zwischenerzeugnisses verwendeten Grunderzeugnisses,
- —
-
den Namen oder Firmennamen und die Anschrift des Herstellers des Zwischenerzeugnisses,
- —
-
den Ort der Herstellung des Zwischenerzeugnisses; und
- b)
-
muss er unbeschadet von Absatz 3 Unterabsatz 2 begleitet sein
- —
-
vom Original eines Dokuments, das von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet die Herstellung dieses Zwischenerzeugnisses stattgefunden hat, auf Antrag dem Hersteller dieses Zwischenerzeugnisses ausgestellt wurde und das bestätigt, dass dieses Erzeugnis unmittelbar und ausschließlich aus einem Grunderzeugnis gewonnen worden ist, oder
- —
-
von einer Erklärung des Verarbeiters, in der er sich verpflichtet, das unter dem ersten Gedankenstrich genannte Dokument vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Erstattungsbescheids vorzulegen.
Das in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte Dokument muss mindestens Folgendes enthalten:
- a)
- die Art und die Menge des zur Herstellung des betreffenden Zwischenerzeugnisses benutzten Grunderzeugnisses,
- b)
- die Art und die Menge des betreffenden Zwischenerzeugnisses,
- c)
- den Namen oder Firmennamen und die Anschrift des Herstellers des Zwischenerzeugnisses,
- d)
- den Ort der Herstellung des Zwischenerzeugnisses.
Für die Ausstellung des in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Dokuments kann der Mitgliedstaat ergänzende Bedingungen zu den Bedingungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 vorsehen.
(3) Für die Anwendung von Absatz 2
- a)
- ist die Ausstellung des in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Dokuments abhängig von der vorausgehenden Zulassung des Herstellers des Zwischenerzeugnisses durch den Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die Herstellung dieses Erzeugnisses erfolgen soll;
- b)
- ist die Gewährung der Produktionserstattung von der vorausgehenden Zulassung des Verarbeiters durch den Mitgliedstaat abhängig, auf dessen Gebiet dieser das Zwischenerzeugnis in ein in Anhang I genanntes chemisches Erzeugnis zu verarbeiten hat.
Die in Unterabsatz 2 genannten Zulassungen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat gewährt, wenn ihm der Beteiligte alle Hilfestellungen zu den notwendigen Kontrollen zusichert.
(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben verlangen.
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