Artikel 9 VO (EG) 2001/1265
(1) Die Produktionserstattung für Weißzucker wird monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt.
(2) Zum Zwecke der Festsetzung gemäß Absatz 1 gilt als Bezugszeitraum für die Feststellung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker zur Bestimmung des Weltmarktpreises für Zucker gemäß Artikel 4 Buchstabe a) jeweils der Zeitraum ab dem 16. Tag des vorletzten Monats vor jedem der in Absatz 1 genannten Zeitpunkte bis zum 15. Tag des Monats unmittelbar vor dem betreffenden Datum.
(3) Im Zusammenhang mit dem Weltmarktpreis für Zucker gilt als durchschnittlicher Wert im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a) das gewogene Mittel der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker, festgesetzt durch Ausschreibungen während des in Absatz 2 definierten jeweiligen Bezugszeitraums.
(4) Die Produktionserstattung je 100 kg Weißzucker während eines jeden der in Absatz 1 genannten Monate entspricht der Differenz zwischen dem Preis für Gemeinschaftszucker während des Monats, für den die Erstattung festgesetzt wird, und dem Weltmarktpreis für Zucker während des betreffenden Bezugszeitraums.
(5) Ändern sich die Preise für Gemeinschaftszucker oder die Weltmarktpreise für Zucker in dem Zeitraum gemäß Absatz 1 beträchtlich, so kann die gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Erstattung angepasst werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.
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