Artikel 8 VO (EG) 2001/1265

Der Betrag der Produktionserstattung für 100 kg verarbeitete Lävulose, bezogen auf die Trockenmasse, entspricht der Produktionserstattung für 100 kg Weißzucker, die für den Tag gilt, an dem der Antrag auf Produktionserstattung eingeht.

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