Artikel 7 VO (EG) 2001/1265
Die Produktionserstattung für 100 kg Trockenmasse des Grunderzeugnisses nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 entspricht dem Erstattungsbetrag, der bei der Verwendung von Weißzucker gilt.
Die Produktionserstattung wird nur gewährt, wenn das Erzeugnis
- a)
- durch Isomerisierung von Glucose gewonnen wurde,
- b)
- einen Fructosegehalt von mindestens 41 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse aufweist und
- c)
- einen Gesamtgehalt von Polysacchariden und Oligosacchariden einschließlich Di- oder Trisaccharide, von höchstens 8,5 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse aufweist.
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