Artikel 7 VO (EG) 2001/1265

Die Produktionserstattung für 100 kg Trockenmasse des Grunderzeugnisses nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 entspricht dem Erstattungsbetrag, der bei der Verwendung von Weißzucker gilt.

Die Produktionserstattung wird nur gewährt, wenn das Erzeugnis

a)
durch Isomerisierung von Glucose gewonnen wurde,
b)
einen Fructosegehalt von mindestens 41 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse aufweist und
c)
einen Gesamtgehalt von Polysacchariden und Oligosacchariden einschließlich Di- oder Trisaccharide, von höchstens 8,5 Gewichtshundertteilen in der Trockenmasse aufweist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.