Artikel 6 VO (EG) 2001/1265

Für 100 kg Saccharosesirupe nach Artikel 1 entspricht die Produktionserstattung einem Hundertstel des Erstattungsbetrags, der bei der Verwendung von Weißzucker gilt, multipliziert mit

a)
dem Saccharosegehalt des verwendeten Sirups, wenn dessen Reinheitsgrad mindestens 98 % beträgt, oder
b)
dem extraktionsfähigen Zuckergehalt des verwendeten Sirups, der nach Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 festgestellt wird, wenn dessen Reinheitsgrad mindestens 85 %, jedoch weniger als 98 % beträgt.

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