Artikel 5 VO (EG) 2001/1265
Für 100 kg Rohzucker entspricht die Produktionserstattung einem Hundertstel des Erstattungsbetrags, der bei Verwendung von Weißzucker gilt, multipliziert mit dem nach Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bestimmten Rendementwert des verwendeten Rohzuckers.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.