Artikel 4 VO (EG) 2001/1265

Die Höhe der Produktionserstattung für 100 kg Weißzucker wird auf der Grundlage des Weltmarktpreises für Weißzucker festgesetzt, welcher um eine Pauschale von 6,45 EUR/100 kg Weißzucker erhöht wird, sowie auf der Grundlage des Preises für Gemeinschaftszucker.

Dabei gelten folgende Definitionen:

a)
Weltmarktpreis für Zucker: der Preis für Gemeinschaftszucker abzüglich des durchschnittlichen Wertes der während des betreffenden Bezugszeitraums gemäß Artikel 9 Absatz 2 festgestellten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker, wobei ein Pauschalbetrag von 6,45 EUR/100 kg abzuziehen ist;
b)
Preis für Gemeinschaftszucker: der Interventionspreis für Weißzucker.

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