Artikel 4 VO (EG) 2001/1265
Die Höhe der Produktionserstattung für 100 kg Weißzucker wird auf der Grundlage des Weltmarktpreises für Weißzucker festgesetzt, welcher um eine Pauschale von 6,45 EUR/100 kg Weißzucker erhöht wird, sowie auf der Grundlage des Preises für Gemeinschaftszucker.
Dabei gelten folgende Definitionen:
- a)
- Weltmarktpreis für Zucker: der Preis für Gemeinschaftszucker abzüglich des durchschnittlichen Wertes der während des betreffenden Bezugszeitraums gemäß Artikel 9 Absatz 2 festgestellten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker, wobei ein Pauschalbetrag von 6,45 EUR/100 kg abzuziehen ist;
- b)
- Preis für Gemeinschaftszucker: der Interventionspreis für Weißzucker.
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